1 Vertragsschluss
Ein verbindlicher Vertrag über die Vermietung von Räumen und
Einrichtungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen
kommt erst zustande, wenn der Mieter ein schriftliches Angebot
des Vermieters durch Unterzeichnung des Vertragsangebotes
annimmt. Nimmt der Mieter das Angebot nur mit Änderungen
an kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Vermieter die
Annahme schriftlich bestätigt.
Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Mieter und
dem Vermieter haben schriftlich zu erfolgen. Nachvertragliche
Vereinbarungen können nicht mündlich erfolgen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich,
abweichende Bedingungen werden dem Vertrag nicht zugrunde
gelegt.
Werden nach dem Vertrag zusätzliche Leistungen für die Veranstaltung beauftragt, gilt die Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn Dokumente bzw. deren Inhalt mittels Email oder per Fax übermittelt und bestätigt sind.
2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die im Vertrag oder im Angebot
bezeichneten Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjekts.
Diese werden dem Mieter zum vereinbarten
Veranstaltungszweck überlassen.
Eine Untervermietung ist nur nach vorheriger schriftlicher
Genehmigung des Vermieters zulässig.
3 Miet- und Nebenkosten
3.1 Anzahlung und Zahlung
Der Vermieter behält sich vor bei Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 80% der Gesamtangebotssumme zzgl. MwSt. zu fordern.
Insbesondere bei einem Firmensitz im Ausland, wird die Anzahlung zahlbar bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig. Bei kurzfristigen Buchungen ist die Anzahlung umgehend nach Vertragsunterzeichnung zu leisten.
Der Rest der Gesamtsumme (Abzüglich der geleisteten Anzahlung) ist mit der Abschlussrechnung zu zahlen, die nach dem vereinbarten Miettermin erfolgt.
3.2 Nebenkosten
Sofern im Angebot nicht anders angegeben werden
Nebenkosten verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt.
3.3 Korrekturen der Teilnehmerzahl
Erscheinen mehr als die gemeldeten Teilnehmer so ist der
Mieter zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, die
sich aus dem jeweils vereinbarten Angebot errechnet. Sobald
der Mieter die erhöhte Teilnehmerzahl kennt ist diese dem
Vermieter schriftlich mitzuteilen.
Die maximale Teilnehmerzahl von 199 Personen darf unter
keinen Umständen überschritten werden.
4 Rücktritt des Mieters
Bei einer Kündigung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag
aus vom Vermieter nicht zu vertretendem Grund entstehen für
den Mieter Stornokosten gemäß der folgenden
Staffelung:
Ab Vertragsschluss
- 150€ Organisationspauschale
- 10 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
30% der Mietsumme
- 5 bis 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
70% der Mietsumme
- 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
100% der Mietsumme
Die angegebene Staffelung gilt entsprechend für Zusatzleistungen.
Der Mieter hat die Möglichkeit, dem Vermieter einen geringeren
Schaden nachzuweisen, dem Vermieter bleibt die
Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
5 Nutzungsdauer
Das Objekt wird für die im Angebot angegebenen Zeiten
gemietet. Überschreitungen der Mietzeit sind kostenpflichtig
und bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
6 Veranstaltungsverantwortung
6.1 Veranstalter
Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten
Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände geplante
Veranstaltung als Veranstalter.
Der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der
Veranstaltung Sorge zu tragen.
Der Mieter hat alle einschlägigen gewerberechtlichen,
ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, feuerschutzrechtlichen und polizeilichen Vorschriften einzuhalten. Er erkennt die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
Der Mieter hat erforderliche Anzeige-, Anmelde- und
Genehmigungsverfahren auf eigene Kosten und eigenes Risiko
durchzuführen.
Diese umfassen auch die erforderlichen Meldungen der Veranstaltung bei der GEMA, Ordnungsamt
und sonstigen Stellen.
Ein über die Vermietung hinausgehendes Rechtsverhältnis wird
zwischen den Parteien nicht begründet. Der Mieter ist auf allen
Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen, in
Pressemitteilungen etc. als Veranstalter anzugeben, um
kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen
Besuchern der Veranstaltung und dem Mieter entsteht, nicht
jedoch zwischen Besuchern oder Dritten und dem Vermieter.
6.2 GEMA
Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Einrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Vertragspartners. Der Mieter hat die Veranstaltung - soweit GEMA-pflichtiges Material eingesetzt wird und es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, rechtzeitig bei der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion anzumelden, d.h. einen verbindlichen Nutzungsantrag mit der GEMA zu schließen und die GEMA- und GVL-Gebühren fristgerecht zu entrichten. Der Mieter hat während der Veranstaltung die ordnungsgemäß durchgeführte GEMA-Anmeldung vorzuhalten, um diese bei möglicher Prüfung der zuständigen Stelle vorlegen zu können.
6.3 Verantwortliche Person, Leiter
Der Mieter hat dem Vermieter einen Veranstaltungsleiter zu
benennen, der ab der Übergabe der Räumlichkeiten für die
gesamte Veranstaltungsdauer anwesend ist.
Der Veranstaltungsleiter hat für den geordneten und sicheren
Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er muss während der
Veranstaltung jederzeit erreichbar sein und hat eventuell
erforderliche Entscheidungen in Abstimmung mit den
Ansprechpartnern des Vermieters sowie mit Behörden und
sonstigen Hilfskräften zu treffen.
7 Technik
7.1 Nutzung der Technik
Für die Veranstaltungstechnik verantwortliche Techniker
werden vom Vermieter auf Kosten des Mieters gestellt. Alle fest
installierten technischen Einrichtungen dürfen nur von diesem
Techniker und dem dafür benannten eingeführten Personal des Vermieters bedient werden.
8 Nutzung
8.1 Programm, Ablauf, Aufbau und Bestuhlungsplan
Der Mieter hat Programm und Ablaufplan sowie Aufbau- und
Bestuhlungsplan dem Vermieter spätestens sieben Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.
Die maximal zulässige Personenzahl bei Anmietung der
gesamten Räumlichkeiten beträgt 199.
Der Mieter ist verpflichtet, die zur Einhaltung dieser Grenze
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Die im Mietvertrag angegebene maximal zulässige Besucherzahl von 199 beruht auf einem behördlicherseits genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplan.
Die Anzahl von Besucherplätzen darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
8.2 Untersagte Nutzungen
Die Nutzung der Räume für rechtswidrige Zwecke ist untersagt.
Die Nutzung zur Durchführung von Veranstaltungen, auf denen
extremes Gedankengut dargestellt
und/oder verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von
Besuchern der Veranstaltung, ist verboten.
Sollte der Vermieter eine solche vertragswidrige Nutzung
feststellen ist er berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung
zu kündigen. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf
Schadenersatz.
Sollte eine Nutzung für einen untersagten Zweck erfolgen so
hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen der
vereinbarten Gesamtnettosumme zu zahlen.
9 Sicherheit
9.1 Mitteilungs- und Anzeigepflicht des Mieters
Der Mieter hat dem Vermieter alle für die sichere Durchführung der für die Veranstaltung relevanten Informationen (z.B. über die Art der Veranstaltung, die Gefährlichkeit von
Dekorationen etc.) bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bzw. unverzüglich bekannt zu geben.
Achtung: Unvollständige oder unrichtige Angaben des Mieters zum Aufbau und zum Ablauf der Veranstaltung, können zur Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung führen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz und der Vermieter behält den Anspruch auf die vollständige Zahlung der Angebotssumme.
9.2 Dekorationen / Materialien
Die verwendete Dekoration muss mindestens aus schwer
entflammbarem Material bestehen (Klasse B1 nach DIN 41021).
Soweit Dekoration im Bereich der Rettungswege angebracht wird muss diese aus nicht entflammbarem Material bestehen.
Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände.
Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck sind nur zulässig, solange die Pflanzen frisch sind. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial
unmittelbar auf dem Boden durch den Mieter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht.
Brennbares Material jeglicher Art muss von potenziellen Zündquellen (z.B. Scheinwerfern) so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
Im Stadthaus ist das Verwenden von offenem Feuer (Kerzen), brennbaren Flüssigkeiten (Brennpasten) und Gasen (gasgefüllte Luftballons), pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten.
Das Verwendungsverbot gilt nicht soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Mieter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit dem Vermieter und der Feuerwehr abgestimmt hat.
9.3 Beseitigung nicht zugelassener Materialien
Aufbauten (einschließlich Bühnen) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen, die den vorliegenden Sicherheitsbestimmungen nicht entsprechen und die nicht vom Vermieter genehmigt worden sind, sind vom Mieter bzw. zu Lasten des Mieters zu beseitigen oder so zu ändern, dass sie den Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
Die vom Veranstalter eingebrachten technischen Einrichtungen und Elektrogeräte müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 3) entsprechen und geprüft sein (E – Check).
9.4 Rauchen
Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen und auf dem gesamten
Gelände mit Ausnahme in den als solchen gekennzeichneten
Raucherbereichen untersagt. Der Mieter verpflichtet sich, zur
Einhaltung des Rauchverbots geeignete Maßnahmen zu
treffen und für die Einhaltung dieser durch alle Besucher zu sorgen.
Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten/ E – Zigaretten.
Es ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert. Sollte es
zu einem Fehlalarm aufgrund Rauchens oder Versäumnissen
des Veranstalters (z.B. nicht gemeldete Effekte) kommen so hat
der Mieter sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden
Kosten zu tragen.
9.5 Sicherheitsrelevante Bestimmungen
Der Mieter ist dazu verpflichtet, die vor Ort angebrachten
Warnungen und Sicherheitsbestimmungen
sowie deren Betriebsanleitungen ordnungsgemäß
einzuhalten.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes
fahrlässiges Verhalten des Mieters verursacht werden.
9.6 Sicherheitsrelevante Einrichtungen
Während der gesamten Veranstaltung müssen die Sicherheitseinrichtungen frei zugänglich sein (z.B. Feuerlöscher, Brandmelder, Sprinkleranlage, Lüftungsanlagen,
Fluchtwege, Notausgänge). Sie dürfen nicht durch Dekoration,
Bestuhlung oder sonstiges verdeckt, verstellt oder sonst
unzugänglich gemacht werden.
Alle Rettungswege im Gebäude sowie auf dem Grundstück, einschließlich der Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten sind jederzeit frei zu halten.
Türen im Zuge von Rettungswegen sind frei zugänglich und unverschlossen zu halten.
9.7 Kontrolle
Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung der sicherheitstechnischen Vorgaben (MVStättVO), Unfallverhütungsvorschriften, Brandschutzbestimmungen, allgemein anerkannte Regeln der Technik sowie die hierin genannten Sicherheitsbestimmungen) zu überprüfen und die Räume sowie das Gelände zu diesem Zweck zu betreten. Sind diese Vorgaben, getroffene Vereinbarungen oder behördliche und gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten, kann der Vermieter die sofortige Räumung und Herausgabe verlangen.
10 Garderoben und Toiletten
Personal für Garderobe und Toiletten kann über den Vermieter gebucht werden. Die Stundensätze werden im Angebot festgehalten.
11 Catering
Bei Beauftragung eines nicht vom Vermieter
benannten Caterers oder Eigenorganisation behält sich das Stadthaus das Recht vor, eine Rechnung über 10 % des Netto-Cateringumsatzes des Fremdunternehmens dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Der Mieter verpflichtet sich dann zur Vorlage der rechtsgültigen Gesamtrechnung des Fremdcaterers. Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter, zur Planung von Anlieferungen, Aufbau und Abbau den Kontakt zwischen dem Stadthaus und dem Fremdcaterer herzustellen. Sollte sich der Fremdcaterer nicht an getroffene Vereinbarungen halten, wird dem Mieter eine zusätzliche Aufwandspauschale (z.B. zusätzliche Personalkosten; Reinigungskosten etc.) in Rechnung gestellt.
Bei Nutzung des Geschirrs durch einen Fremdcaterer erhebt das Stadthaus eine Gebühr für die Reinigung durch eigenes Personal, welche im Angebot gekennzeichnet ist.
12 Reinigung
Die Vermietung erfolgt inklusive der Endreinigung.
Die Räume sind frei von Dekorationen und eingebrachten
Gegenständen zu übergeben. Kosten die durch nicht entfernte
Dekorationen und Gegenstände entstehen, einschließlich
anfallender Entsorgungskosten, hat der Mieter zu tragen.
13 Hausordnung
13.1 Veränderungen an der Mietsache
Alle Veränderungen, Ein- und Ausbauten, Möblierungen sowie
das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten usw.
müssen mit dem Vermieter abgestimmt werden. Das Anbringen
von Aufhänge-, Klebe- oder Stellvorrichtungen an Wänden,
Decken und Böden (auch im Außenbereich) ist nicht gestattet.
Die Verwendung von Nägeln, Haken, Schrauben, Tackern und
Klebebändern und dergleichen in Böden, Wänden und Decke ist verboten.
Die Räume sind nach Beendigung der
Veranstaltung in den Ursprungszustand zu versetzen. Kommt
der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Vermieter
berechtigt, die Aufräum- und Reparaturarbeiten selbst
vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Mieter zu
tragen.
13.2 Lautstärke, Ruhezeiten, Nachbarn
Die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte zum Schutz vor
Lärmbelastung sowie der örtlich vorgegebenen Ruhezeiten sind
einzuhalten. Eine Störung der Anwohner beispielsweise durch
Lärm, Licht, an- und abfahrende oder parkende Fahrzeuge ist
nicht zulässig. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zu treffen,
um Störungen zu verhindern. Etwaige Schadenersatzansprüche die sich aus Verstößen gegen diese Regelung ergeben hat der Mieter zu tragen.
13.3 Hausrecht
Der Vermieter benennt einen Ansprechpartner für den Mieter,
der den vom Mieter benannten Veranstaltungsleiter unterstützt.
Diesem sowie den Verwaltern des Objekts ist jederzeit Zutritt zu
den Räumen zu gewähren, ihnen steht auch während einer
Veranstaltung die Ausübung des Hausrechts zu.
14 Rücktritt, Kündigung des Vermieters
Der Vermieter ist berechtigt, bis zum Überlassungstermin
jederzeit aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende gesetzliche Rechte werden hiervon nicht
berührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- der Mieter vereinbarte Zahlungen und sonstige Leistungen
trotz Abmahnung nicht fristgerecht erbringt oder trotz
Abmahnung gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag und
diesen AGB verstößt
- der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Zweck der Veranstaltung ändert
- aufgrund von Umständen, die dem Vermieter nach
Vertragsschluss bekannt werden, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Personen oder Sachschäden drohen
- die für die beabsichtige Veranstaltung erforderlichen
behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt oder vorgelegt werden
- der Mieter die Mieträume entgegen seiner Verpflichtung aus dem Vertrag und diesen AGB nutzt. Gleiches gilt, wenn eine solche unbefugte Nutzung zu befürchten ist
Der Mieter hat dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die dem Vermieter durch den Rücktritt entstehen
15 Haftung
15.1 Veranstalterhaftung
Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung,
einschließlich der Vorbereitung und Abwicklung nach
Beendigung. Er trägt die alleinige Verantwortung für den Ablauf
der Veranstaltung, insbesondere für die Einhaltung von
Sicherheit, Ruhe und Ordnung und hinsichtlich der Einhaltung
der zulässigen Höchstpersonenzahl in den Räumen. Die dafür
erforderlichen Maßnahmen hat der Mieter auf eigene Kosten zu
veranlassen.
15.2 Versicherung
Der Mieter verpflichtet sich, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und für ausreichende Haftpflicht- und Sachversicherung an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen und Personen zu sorgen.
Die abgeschlossenen Versicherungen haben das typische Risiko der jeweiligen Veranstaltung abzudecken, wobei für die
Haftpflichtversicherung eine Mindestdeckungssumme von 5
Mio. Euro pauschal nachzuweisen ist. Alle Versicherungsnachweise müssen während der Veranstaltung einsehbar sein. Sollte es im Fall eines Versicherungsschadens keine gültige Haftpflichtversicherung geben, so haftet der Mieter vollumfänglich für alle entstandenen Sach- und Personenschäden.
15.3 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber vollumfänglich
gemäß der gesetzlichen Vorgaben, soweit es nicht im
Folgenden anders bestimmt ist.
Insbesondere haftet der Mieter für alle an den vermieteten Sachen, Räumen und deren Einrichtung einschließlich
beweglicher Gegenstände entstehenden Schäden
Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen Dritter, die im
Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit sie
nicht vom Vermieter zu vertreten sind.
Unterlässt der Mieter den Abschluss der in 15.2 genannten
Versicherung so haftet er für alle Schäden, auch für Schäden,
die der Mieter nicht verursacht oder nicht zu vertreten hat.
15.4 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes
fahrlässiges Verhalten oder solches Verhalten seiner
Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es handelt
sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen
oder bei sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden
Ereignissen haftet der Vermieter lediglich bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
Für vom Mieter, dessen Mitarbeitern, Zulieferern, Beauftragten,
Gästen oder Kunden in die Räume eingebrachten Gegenstände
übernimmt der Vermieter keine Haftung.
15.5 Höhere Gewalt
Sollte aufgrund höherer Gewalt eine Nutzung der Räume am
vereinbarten Termin nicht möglich sein, so trägt
jede Partei die ihr bis dahin entstandenen Kosten selbst. Soweit der Vermieter für vertraglich erstattungspflichtige Kosten in Vorlage getreten ist hat der Mieter diese zu ersetzen.
16 Salvatorische Klausel
16.1
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
16.2
Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Wollen unter Berücksichtigung und Ausgleich der gegenseitigen Interessen am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn einzelne Bestimmungen der Änderung oder Ergänzung bedürfen.