für Vermietung der Räumlichkeiten des Stadthauses
1. Vertragsschluss
Ein verbindlicher Vertrag über die Vermietung von Räumen und Einrichtungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen kommt erst zustande, wenn der Mieter ein schriftliches Angebot des Vermieters durch Unterzeichnung
des Vertragsangebotes annimmt. Nimmt der Mieter das Angebot nur mit Änderungen an kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Vermieter die Annahme schriftlich bestätigt.
Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen
dem Mieter und dem Vermieter haben schriftlich zu erfolgen. Nachvertragliche Vereinbarungen können nicht mündlich erfolgen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende
Bedingungen werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt.
Werden nach dem Vertrag zusätzliche Leistungen für die Veranstaltung beauftragt, gilt die Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn Dokumente bzw. deren
Inhalt mittels Email oder per Fax übermittelt und bestätigt werden.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die im Vertrag oder im Angebot bezeichneten Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjekts.
Diese werden dem Mieter zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen.
Eine
Untervermietung ist nur nach vorheriger schriftlicher
3 Miet - und Nebenkosten
3.1
Anzahlung und Zahlung
Bei Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung von 80% der Gesamtsumme zzgl. MwSt. zu leisten. Der Rest der Gesamtsumme (Abzüglich der geleisteten Anzahlung) ist mit der Abschlussrechnung
zu zahlen, die nach dem vereinbarten Miettermin erfolgt.
3.2
Nebenkosten
Sofern im Angebot nicht anders angegeben werden Nebenkosten verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt.
3.3
Korrekturen der Teilnehmerzahl
Erscheinen mehr als die gemeldeten Teilnehmer so ist der Mieter zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, die sich aus dem jeweils vereinbarten Angebot errechnet.
Sobald der Mieter die erhöhte Teilnehmerzahl kennt ist diese dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
Die maximale Teilnehmerzahl von 199 Personen darf unter keinen Umständen überschritten werden.
4 Rücktritt des Mieters
Bei einer Kündigung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag aus vom Vermieter nicht zu vertretendem Grund entstehen für den Mieter Stornokosten gemäß der folgenden
Staffelung:
Ab Vertragsschluss - 150€ Organisationspauschale
10 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn - 30% der Mietsumme
5 bis 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn - 70% der Mietsumme
2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn - 100% der Mietsumme
Die angegebene Staffelung gilt entsprechend für Zusatzleistungen.
Der Mieter hat die Möglichkeit, dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen, dem Vermieter bleibt die Geltendmachung eines höheren
Schadens vorbehalten.
5 Nutzungsdauer
Das Objekt wird für die im Angebot angegebenen Zeiten gemietet. Überschreitungen der Mietzeit sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
6 Veranstaltungsverantwortung
6.1
Veranstalter
Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände geplante Veranstaltung als Veranstalter.
Der Mieter hat für
einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen.
Der Mieter hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, feuer -
und polizeilichen
Vorschriften einzuhalten, erkennt die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung oder
Erlaubnis erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
Der Mieter hat erforderliche Anzeige, Anmelde- und Genehmigungsverfahren auf eigene Kosten
und eigenes Risiko durchzuführen.
Dies umfasst auch die erforderlichen Meldungen der Veranstaltung bei der GEMA, Ordnungsamt
und sonstigen Stellen.
Ein über die Vermietung hinausgehendes Rechtsverhältnis
wird zwischen den Parteien nicht begründet. Der Mieter ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen, in Pressemitteilungen etc. als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis
zwischen Besuchern der Veranstaltung und dem Mieter entsteht, nicht jedoch zwischen Besuchern oder Dritten und dem Vermieter.
6.2.
GEMA
Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Vertragspartners. Der Mieter hat die Veranstaltung -
soweit GEMA-pflichtiges Material eingesetzt wird und es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt -, rechtzeitig bei der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion anzumelden, d.h. einen verbindlichen Nutzungsvertrag
mit der GEMA zu schließen und die GEMA- und GVL-Gebühren fristgemäß zu entrichten. Der Mieter erbringt bis spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis des Zustandekommens
des Nutzungsvertrages mit der GEMA sowie über die Zahlung der GEMA-Gebühren. Erfüllt Mieter diese Verpflichtung nicht, kann die Vermieterin den Rücktritt vom Vertrag erklären oder den Vertrag fristlos
kündigen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt Mieterin in diesem Fall vorbehalten. Eine Rückzahlung bereits gezahlten Mietzinses erfolgt in diesem Fall nicht.
6.3
Verantwortliche Person, Leiter
Der Mieter hat dem Vermieter einen Veranstaltungsleiter zu benennen, der ab der Übergabe der Räumlichkeiten für die gesamte Veranstaltungsdauer anwesend ist.
Der Veranstaltungsleiter hat für den geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er muss während der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein und hat eventuell erforderliche Entscheidungen in Abstimmung
mit den Ansprechpartnern des Vermieters sowie von Behörden und sonstigen Hilfskräften zu treffen.
7 Technik
7.1
Nutzung der Technik
Für die Veranstaltungstechnik verantwortliche Techniker werden vom Vermieter auf Kosten des Mieters gestellt. Alle fest installierten technischen Einrichtungen dürfen nur von diesem
Techniker und dem dafür benannten Personal des Vermieters bedient werden.
8 Nutzung
8.1
Programm, Ablauf, Aufbau und Bestuhlungsplan
Der Mieter hat Programm und Ablaufplan sowie Aufbau und Bestuhlungsplan dem Vermieter spätestens 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.
Die maximal
zulässige Personenzahl bei Anmietung der gesamten Räumlichkeiten beträgt 199.
Der Mieter ist verpflichtet, die zur Einhaltung dieser Grenze notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Die im Mietvertrag
angegeben maximal zulässige Besucherzahl von 199 beruht auf einem behördlicherseits genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplan.
Die Anzahl von Besucherplätzen darf nicht überschritten und die genehmigte
Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
8.2
Untersagte Nutzungen
Die Nutzung der Räume für rechtswidrige Zwecke ist untersagt. Die Nutzung zur Durchführung von Veranstaltungen, auf denen extremes Gedankengut dargestellt
und/oder verbreitet
wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besuchern der Veranstaltung, ist verboten.
Sollte der Vermieter eine solche vertragswidrige Nutzung feststellen ist er berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen,
in diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Sollte eine Nutzung für einen untersagten Zweck erfolgen so hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen der vereinbarten Gesamtsumme
zu zahlen.
9 Sicherheit
9.1
Mitteilungs- und Anzeigepflicht des Mieters
Der Mieter hat der Vermieterin alle für die sichere Durchführung der veranstaltungsrelevanten Informationen ( z.B. über die Art der Veranstaltung, die
Gefährlichkeit von
Dekorationen etc. ) bis spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bzw. unverzüglich bekannt zu geben.
Achtung: unvollständige oder unrichtige Angaben des Mieters zum Aufbau und zum Ablauf der Veranstaltung, können zum Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung führen.
9.2
Dekorationen / Materialien
Die verwendete Dekoration muss mindestens aus schwer entflammbarem Material bestehen (Klasse B1 nach DIN 41021)
Soweit Dekoration im Bereich der Rettungswege angebracht wird muss diese aus nicht entflammbarem Material bestehen.
Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände.
Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck sind nur zulässig, solange die Pflanzen frisch sind. Das Auflegen von
Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial
unmittelbar auf dem Boden durch den Mieter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch, Stolper oder Sturzgefahr für Personen entsteht.
Brennbares Material jeglicher Art muss von potenziellen Zündquellen,( z.B. Scheinwerfern ) so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
Im Stadthaus ist das Verwenden von offenem
Feuer (Kerzen), brennbaren Flüssigkeiten (Brennpasten) und Gasen (gasgefüllte Luftballons),pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten.
Das Verwendungsverbot gilt
nicht soweit das Verwenden von offenem Feuer,
brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der
Veranstaltung begründet ist und der Mieter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen
im Einzelfall mit dem Vermieter und der Feuerwehr abgestimmt hat.
9.3
Beseitigung nicht zugelassener Materialien
Aufbauten (einschließlich Bühnen) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
die den vorliegenden Sicherheitsbestimmungen nicht entsprechen und
die nicht von den Vermietern genehmigt worden sind, sind vom Mieter bzw. zu Lasten des Vermieters zu beseitigen oder so zu ändern, dass sie den Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
Die vom Veranstalter eingebrachten
technischen Einrichtungen und Elektrogeräte müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 3 ) entsprechen und geprüft sein
( E – Check).
9.4
Rauchen
Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen und auf dem gesamten Gelände mit Ausnahme der als solche gekennzeichneten Raucherbereiche untersagt. Der Mieter verpflichtet sich, zur Einhaltung des
Rauchverbots geeignete Maßnahmen zu Treffen und für die Einhaltung dieser aller Besucher zu sorgen. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten / E – Zigaretten.
Es ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert. Sollte es zu einem Fehlalarm aufgrund Rauchens oder Versäumnissen des Veranstalters (z.B. nicht gemeldete Effekte) kommen so hat der Mieter sämtliche in diesem
Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen.
9.5
Sicherheitsrelevante Bestimmungen
Der Mieter ist dazu verpflichtet, die vor Ort angebrachten Sicherheitswarnungen und Bestimmungen
sowie deren Betriebsanleitungen ordnungsgemäß einzuhalten.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes fahrlässiges Verhalten verursacht werden.
9.6
Sicherheitsrelevante Einrichtungen
Während der gesamten Veranstaltung müssen die Sicherheitseinrichtungen frei zugänglich sein (z.B. Feuerlöscher, Brandmelder, Sprinkleranlage, Lüftungsanlagen,
Fluchtwege, Notausgänge). Sie dürfen nicht durch Dekoration, Bestuhlung oder sonstiges verdeckt, verstellt oder sonst unzugänglich gemacht werden. .
Alle Rettungswege der Versammlungsstätte und auf
dem Grundstück, einschließlich der Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten sind jederzeit frei zu halten.
Türen
im Zuge von Rettungswegen sind frei zugänglich und unverschlossen zu halten.
9.7
Bühnenbereich
Sollte eine Bühne aufgebaut werden:
Das Betreten des Bühnenbereichs ist nur für Personen gestattet, die dort für den Veranstaltungsablauf benötigt werden. Anderen
Personen ist der Aufenthalt im Bühnenbereich nicht gestattet.
Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer im Bühnenbereich sind verboten. Soweit Rauch, offenes Feuer und pyrotechnische Effekte für Veranstaltungen
erforderlich sind, sind diese anmeldepflichtig, nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliches Fachpersonal ist vom Mieter zu stellen.
Auch in den Garderoben herrscht Rauchverbot, der Verzehr von Speisen und nicht
alkoholischen Getränken ist dort und in den Aufenthaltsbereichen gestattet.
9.8
Kontrolle
Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung der sicherheitstechnischen
Vorgaben (MVStättVO, Unfallverhütungsvorschriften, Brandschutzbestimmungen, allgemein anerkannte Regeln der Technik
sowie die hierin genannten Sicherheitsbestimmungen) zu überprüfen und die Räume sowie das Gelände zu diesem Zweck zu betreten. Sind diese Vorgaben, getroffene Vereinbarungen oder behördliche und gesetzliche
Vorgaben nicht eingehalten kann der Vermieter die sofortige Räumung und Herausgabe verlangen.
10 Garderoben und Toiletten
Personal für Garderobe und Toiletten kann über den Vermieter gebucht werden, die Stundensätze werden im Angebot festgehalten.
11 Catering
Der Vermieter hält eine Liste mit ausgewählten Catering- Unternehmen bereit.
Soweit im Angebot nicht anders vereinbart sind Vereinbarungen über das Catering direkt mit einem dieser Anbieter zu treffen. Bei Beauftragung eines nicht vom Vermieter
benannten Caterers oder Eigenorganisation behält
sich das Stadthaus das Recht vor, eine Rechnung über 15 % des Cateringumsatzes des Fremdunternehmens dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Der Mieter verpflichtet sich zur Vorlage des rechtgültigen Angebots des Fremdcatering.
12 Reinigung
Die Vermietung erfolgt inklusive der Endreinigung.
Die Räume sind frei von Dekorationen und eingebrachten Gegenständen zu übergeben. Kosten die durch nicht entfernte Dekorationen und Gegenstände entstehen,
einschließlich anfallender Entsorgungskosten, hat der Mieter zu tragen.
13 Hausordnung
13.1
Veränderungen an der Mietsache
Alle Veränderungen, Ein - und Ausbauten, Möblierungen sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten usw. müssen mit dem Vermieter abgestimmt werden.
Das Anbringen von Aufhänge, Klebe oder Stellvorrichtungen an Wänden, Decken und Böden (auch im Außenbereich) ist nicht gestattet. Die Verwendung von Nägeln, Haken, Schrauben, Tackern und Klebebändern
und dergleichen in Böden, Wände und Decke ist verboten.
Die Räume sind nach Beendigung der
Veranstaltung in den Ursprungszustand zu versetzen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach so ist der Vermieter berechtigt, die Aufräum- und Reparaturarbeiten selbst
vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Mieter zu tragen.
13.2
Lautstärke, Ruhezeiten, Nachbarn
Die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte zum Schutz vor Lärmbelastung sowie örtlich vorgegebenen Ruhezeiten sind einzuhalten. Eine Störung der Anwohner
beispielsweise durch Lärm, Licht, an- und abfahrende oder parkende Fahrzeuge ist nicht zulässig, der Mieter hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um Störungen zu verhindern. Etwaige Schadenersatzansprüche
die sich aus Verstößen gegen diese Regelung ergeben hat der Mieter zu tragen.
13.3
Hausrecht
Der Vermieter benennt einen Ansprechpartner für den Mieter, der den vom Mieter benannten Veranstaltungsleiter unterstützt. Diesem sowie den Verwaltern des Objekts ist jederzeit Zutritt zu
den Räumen zu gewähren, ihnen steht auch während einer Veranstaltung die Ausübung des Hausrechts zu.
14 Rücktritt, Kündigung des Vermieters
Der Vermieter ist berechtigt, bis zum Überlassungstermin jederzeit aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte werden hiervon nicht berührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn
-
der Mieter vereinbarte Zahlungen und sonstige Leistungen trotz Abmahnung nicht fristgerecht erbringt oder trotz Abmahnung gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag und
diesen AGB verstößt.
-
der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Zweck der Veranstaltung ändert.
-
aufgrund von Umständen, die dem Vermieter nach Vertragsschluss bekannt werden,
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Personen
-
oder Sachschäden drohen.
-
die für die beabsichtige Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder
Erlaubnisse nicht erteilt oder vorgelegt werden.
-
der Mieter die Mieträume entgegen seiner Verpflichtung aus dem Vertrag und diesen AGB nutzt. Gleiches gilt, wenn eine solche unbefugte Nutzung zu befürchten
ist.
-
Der Mieter hat dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die dem Vermieter durch den Rücktritt entstehen.
15 Haftung
15.1
Veranstalterhaftung
Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung und Abwicklung nach Beendigung. Er trägt die alleinige Verantwortung für den Ablauf
der Veranstaltung, insbesondere für die Einhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung und hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Höchstpersonenzahl in den Räumen. Die dafür erforderlichen Maßnahmen
hat der Mieter auf eigene Kosten zu veranlassen.
15.2
Versicherung
Der Mieter verpflichtet sich, als Veranstalter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und für ausreichende Haftpflicht und Sachversicherung an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen
und Personen zu sorgen.
Die abgeschlossenen Versicherungen haben das typische Risiko der jeweiligen Veranstaltung abzudecken und sind dem Vermieter unaufgefordert spätestens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen,
wobei für die Haftpflichtversicherung eine Mindestdeckungssumme von 5 Mio. pauschal nachzuweisen ist. Bei kurzfristigeren Buchungen ist der Versicherungsnachweis unverzüglich, spätestens 24h vor Veranstaltungsbeginn
zu erbringen.
15.3
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber vollumfänglich gemäß der gesetzlichen Vorgaben, soweit es nicht im Folgenden anders bestimmt ist.
Insbesondere haftet der
Mieter für alle an den vermieteten Sachen, Räumen und deren Einrichtung einschließlich
beweglicher Gegenständen entstehenden Mitschäden und Mietsachschäden.
Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen Dritter, die im
Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit sie
nicht vom Vermieter zu vertreten sind.
Unterlässt der Mieter den Abschluss der in 15.2 genannten Versicherung so haftet er für
alle Schäden, auch für Schäden, die der Mieter nicht verursacht oder nicht zu vertreten hat.
15.4
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes fahrlässiges Verhalten oder solches Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es
handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter
lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Für vom Mieter, dessen Mitarbeitern, Zulieferern, Beauftragten, Gästen oder Kunden in die Räume eingebrachten Gegenstände übernimmt der Vermieter
keine Haftung.
15.5
Höhere Gewalt
Sollte aufgrund höherer Gewalt eine Nutzung der Räume am vereinbarten Termin nicht möglich sein so trägt
jede Partei die ihr bis dahin entstandenen Kosten selbst.
Soweit der Vermieter
für vertraglich erstattungspflichtige Kosten in Vorlage getreten ist hat der Mieter diese zu ersetzen.
16. Salvatorische Klausel
16.1
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
16.2
Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Wollen unter Berücksichtigung und Ausgleich der gegenseitigen Interessen am nächsten kommt. Gleiches gilt,
wenn einzelne Bestimmungen der Änderung oder Ergänzung bedürfen.